Vereinssatzung

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S a t z u n g
des Bürgerbusvereins
in der Stadt Breisach am Rhein
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbusverein Breisach“. Er hat seinen Sitz in der Stadt
Breisach am Rhein.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Breisach eingetragen werden. Nach
der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und die Ergänzung
und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt Breisach.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“
auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Kernstadt
Breisach für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
der zuvor genannten Linie.
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und
dem Verkehrsunternehmen.
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren
Umsetzung.
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen
sowie Abstimmung der Anschlüsse zum bestehenden Linienverkehr in
Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Breisach.
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; lediglich für die
dringend notwendigen Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung. Außerdem
kann in besonderen Fällen die Auszahlung der Ehrenamtspauschale bis zur Höhe von
€ 500,00 jährlich nach § 3 Nr. 26a EStG zur Auszahlung kommen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den
Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied
bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages
bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der
Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer
juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen
das Vereinsinteresse,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von
2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein
Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch
muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den
Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5
Beiträge und Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen
entscheidet der Vorstand.


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§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Beisitzer
d) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Er setzt sich
zusammen aus:
– dem/der Vorsitzenden und
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
und ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder dieser
Vorstände ist einzelvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin und
– dem/der Kassenwart/Kassenwartin
– einem Vertreter der Stadt Breisach
– den Beisitzern.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; soweit Fragen des Busbetriebs
betroffen sind, ist im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Breisach
abzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei
wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er
Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Breisach, für die Dauer von
zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden
der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in
geheimer Abstimmung erfolgen.


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Der Vertreter der Stadt Breisach wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem
gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des
Vertreters der Stadt muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des
Vereins wählen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder
anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass
die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in
allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die
Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, ist ausgeschlossen.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher


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Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin
der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache
Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die
Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn
dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der
Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben
ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung ab.


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§ 12
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Breisach unter der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung der
Schulden des Vereins gebraucht wird.
Breisach am Rhein, den 31.03.2014
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1. Vorsitzende, Gisela Bühler-Steinfels
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2. Vorsitzender, Michael Mros